Samstag, 12. Juli 2008

Mitstörerhaftung

Welch ein schönes Wort - ääähhh - schreckliches Wort! Aber - so sind sie, unsere Juristen - und alle anderen auf der Welt nicht viel besser. Bislang war es ständige Rechtsprechung, dass der Inhaber eines WLAN-Netzes ohne Schutz dafür mithaftet, wenn ein Dritter, also z.B. der Nachbar, über seinen WLAN-Anschluss mitsurft und dort vielleicht kriminelle Machenschaften ausübt.

Glaubt es, oder nicht, UNSER WLAN ist auch ungeschützt. Denn der Router hat einen Fehler - er "verliert" nach ein paar Stunden seinen Code und niemand kann sich mehr einloggen, auch die Berechtigten nicht. Also haben wir die Verschlüsselung ausgeschaltet.

Bislang war das eine höchst riskante Angelegenheit. Wenn der Nachbar nun etwas bestellt und nicht bezahlt - dann konnte der Lieferant über die IP heraus finden, von welchem Anschluss aus die Bestellung aufgegeben worden ist - also meinem Anschluss. Und hat MICH dann in Haftung genommen.

Nun hat das Oberlandesgericht Frankfurt ein gegenteiliges Urteil gefällt - nämlich dass sehr enge Regelungen für eine tatsächliche Mitstörerhaftung gelten. So muss ich es mir anrechnen lassen, wenn unsere Kinder etwas anstellen (jaja, die beliebten P2P-Börsen); auch DA war es bisher so, dass man haftet, wenn man seine Kinder nicht nachweislich auf die Gefahren und die Verbote hingewiesen hat. Und für ganz Externe hat man immer mitgehaftet, weil man ja sein Netzwerk absichern könne.

In DIESEM URTEIL nun ist anders entschieden worden - immerhin von einem Oberlandesgericht. Diesem Urteil kommt somit bundesweite Bedeutung zu. Allerdings wurde Revision zugelassen - in einigen Jahren wird wohl ein BGH-Urteil ergehen. So lange kann man sich aber auf dieses OLG-Urteil (11 U 52/07) berufen.

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